Mietbedingungen „Rent-a-Tyre“ powered by Reifen u. Räder GmbH & Co. KG, Hilden, Auf dem Sand 41, 40721 Hilden

 

1.       Allgemeines / Vertragsschluss:

1.1.   Angebote erfolgen stets freibleibend, Preisänderungen und Zwischenvermietung sind vorbehalten. Preisangaben gelten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

1.2.   Der Mieter hat ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung keinen Anspruch, dass ihm ein konkreter Reifen bzw. ein bestimmtes Reifenfabrikat  zur Verfügung gestellt wird.

1.3.   Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Reifen u. Räder GmbH & Co. KG ist der Mieter nicht berechtigt, die Mietgegenstände Dritten zu überlassen.

 

2.       Mietzeit / Kaution / Verzug / Übergabe / Rückgabe / Haftung:

2.1.   Die Miete ist pro Tag und pro Stück kalkuliert. Es werden nur volle Tage berechnet. Bei der Ermittlung der Berechnungstage zählt der Tag der Übergabe als erster und der Tag der Rückgabe als letzter Miettag und wird entsprechend dem jeweiligen Tarif berechnet. Die Mietpreisstaffel bildet eine bindende Verrechnungsbasis für den Mieter. Werden die Mietgegenstände vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der bereits im Voraus gezahlten Miete für den nicht in Anspruch genommenen Zeitraum.

2.2.   Die demontierten Reifen / Räder vom Fahrzeug des Mieters verbleiben für die gesamte Mietzeit bis zur Rückgabe der Mietgegenstände bei Reifen u. Räder GmbH & Co. KG und gelten in etwa wie eine hinterlegte Kaution. Reifen u. Räder GmbH & Co. KG kann bei Minderwert der hinterlegten demontierten Reifen/Räder zusätzlich eine Kautionshinterlegung in Höhe des Neuwertes der Mietgegenstände verlangen.

2.3.   Im Falle nicht rechtzeitiger Rückgabe ist der Mieter verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag eine Entschädigung in Höhe von 0,51 EURO pro Stück zu zahlen.

2.4.   Zugleich mit der Übergabe der Mietsache wird ein Übergabe-Protokoll erstellt und von beiden Parteien rechtsverbindlich unterzeichnet. Der dokumentierte Zustand der Mietsachen im Zeitpunkt der Übergabe ist für beide Seiten bindend. Für das Vorhandensein dort nicht dokumentierter sichtbarer bzw. feststellbarer Schäden oder Mängel bei Übergabe trägt der Mieter die Beweislast.

2.5.   Der Mieter  ist verpflichtet, bei Mietende die Mietsache bis spätestens 17.00 Uhr gesäubert am Ort der Bereitstellung zurückzugeben bzw. von Reifen u. Räder GmbH & Co. KG demontieren/wechseln zu lassen.

2.6.   Bei Rückgabe wird ein Rückgabe-Protokoll gefertigt und von beiden Parteien unterzeichnet. Darin werden der Zeitpunkt der Rückgabe und der Zustand der Mietsachen festgehalten und insbesondere die bei Rückgabe feststellbaren Schäden zu Nachweiszwecken dokumentiert. Die Beweislast für die Unrichtigkeit des Rückgabe-Protokolls trägt der Mieter.

2.7.   Der Vermieter haftet grundsätzlich für Schäden an den Mietgegenständen, die bekannt oder nicht bekannt sind, und nachweislich ursächlich einen etwaigen Schaden verursachen. Die Grundlage für einen Haftungsanspruch regeln die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Betriebshaftplflichtversicherung des Vermieters. Für Schäden an den Mietgegenständen, die auf nicht der Witterung angepasster Fahrweise des Mieters schließen lassen, haftet der Vermieter ausdrücklich nicht.. Ebenso haftet der Mieter für Schäden durch höhere Gewalt, Unfällen und Vandalismus. Auch für Instandsetzungs- / Reparaturarbeiten an den Mietgegenständen haftet der Mieter, wenn die Ursache bzw. Beschädigung erst nach Übernahme der Mietgegenstände passiert. Die entstehenden Kosten hierfür trägt ebenfalls der Mieter. Ist ein Mietgegenstand nicht mehr instandzusetzen, trägt der Mieter die vollen Kosten für den Ersatz. Für etwaige Instandsetzungsarbeiten bzw. bei Ersatzkauf während der Mietzeit, ist ein Reifenfachhandelsbetrieb aufzusuchen. Der Haftungsausschluss seitens Reifen u. Räder GmbH & Co. KG bezieht sich auch auf mögliche Schadenersatzansprüche des Mieters, die nicht durch die Betriebshaftpflichtversicherung des Vermieters versichert sind.. Nicht ausgeschlossen wird die Herstellergarantie, die gesetzlich bzw. in AGBs der Reifenindustrie / Felgenhersteller geregelt ist.

2.8.   Gibt der Mieter die Mietsachen nicht in vertragsmäßigem Zustand zurück (z.B. ungesäubert, mit Streusalz oder mit groben Schmutz behaftet oder beschädigt), hat der Mieter die Reinigungs- und/oder Reparaturkosten zu tragen.

2.9.   Der Mieter ist nicht berechtigt, selbst oder durch einen Nicht-Fach-Betrieb Reparaturen an den Mietsachen durchführen zu lassen.

 

3.       Zahlungsbedingungen:

3.1.   Die vereinbarte Miete zzgl. Nebenkosten ist  spätestens am Tag der Übergabe im Voraus zu zahlen.

 

4.       Besondere Bedingungen:

4.1.   Ist ein erhöhter Verschleiß an den Mietgegenständen durch eine verstellte Achsgeometrie am Fahrzeug des Mieters zu vermuten, kann Reifen u. Räder eine Elektronische Achsvermessung auf Kosten des Mieters anordnen, die unmittelbar nach der Übergabe der Mietgegenstände durchgeführt werden muss. Diese ist entweder bei Reifen u. Räder zu dem vereinbarten Sonderpreis lt. Mietvertrag,  oder  in einer anderen geeigneten Fachwerkstatt durchzuführen und mit einem Protokoll (Messblatt) zu dokumentieren. Bei Nichtdurchführung der angeordneten Achsvermessung hat der Mieter einen Schadenersatz in Höhe von 100,-- EURO an den Vermieter zu zahlen. Entscheidend für die Anordnung der Achsvermessung ist das Abriebsbild der vor Mietbeginn montierten Reifen am Fahrzeug des Mieters.

 

5.       Gerichtsstand / geltendes Recht:

5.1.   Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage beim  Amtsgericht Langenfeld zu erheben.

5.2.   Auf diesem Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

 

 

 

© Reifen u. Räder 10/2007