Mietbedingungen „Rent-a-Tyre“ powered by Reifen u. Räder GmbH & Co. KG, Hilden,
Auf dem Sand 41, 40721 Hilden
1. Allgemeines
/ Vertragsschluss:
1.1.
Angebote erfolgen
stets freibleibend, Preisänderungen und Zwischenvermietung sind vorbehalten.
Preisangaben gelten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
1.2.
Der Mieter hat
ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung keinen Anspruch, dass ihm ein
konkreter Reifen bzw. ein bestimmtes Reifenfabrikat zur Verfügung gestellt wird.
1.3.
Ohne vorherige
schriftliche Zustimmung von Reifen u. Räder GmbH & Co. KG ist der Mieter
nicht berechtigt, die Mietgegenstände Dritten zu überlassen.
2. Mietzeit
/ Kaution / Verzug / Übergabe / Rückgabe / Haftung:
2.1.
Die Miete ist pro
Tag und pro Stück kalkuliert. Es werden nur volle Tage berechnet. Bei der Ermittlung
der Berechnungstage zählt der Tag der Übergabe als erster und der Tag der
Rückgabe als letzter Miettag und wird entsprechend dem jeweiligen Tarif berechnet.
Die Mietpreisstaffel bildet eine bindende Verrechnungsbasis für den Mieter. Werden
die Mietgegenstände vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben, besteht
kein Anspruch auf Rückerstattung der bereits im Voraus gezahlten Miete für den
nicht in Anspruch genommenen Zeitraum.
2.2.
Die demontierten
Reifen / Räder vom Fahrzeug des Mieters verbleiben für die gesamte Mietzeit bis
zur Rückgabe der Mietgegenstände bei Reifen u. Räder GmbH & Co. KG und
gelten in etwa wie eine hinterlegte Kaution. Reifen u. Räder GmbH & Co. KG
kann bei Minderwert der hinterlegten demontierten Reifen/Räder zusätzlich eine
Kautionshinterlegung in Höhe des Neuwertes der Mietgegenstände verlangen.
2.3.
Im Falle nicht
rechtzeitiger Rückgabe ist der Mieter verpflichtet, für jeden weiteren
angefangenen Tag eine Entschädigung in Höhe von 0,51 EURO pro Stück zu zahlen.
2.4.
Zugleich mit der
Übergabe der Mietsache wird ein Übergabe-Protokoll erstellt und von beiden
Parteien rechtsverbindlich unterzeichnet. Der dokumentierte Zustand der
Mietsachen im Zeitpunkt der Übergabe ist für beide Seiten bindend. Für das
Vorhandensein dort nicht dokumentierter sichtbarer bzw. feststellbarer Schäden
oder Mängel bei Übergabe trägt der Mieter die Beweislast.
2.5.
Der Mieter ist verpflichtet, bei Mietende die Mietsache
bis spätestens 17.00 Uhr gesäubert am Ort der Bereitstellung zurückzugeben bzw.
von Reifen u. Räder GmbH & Co. KG demontieren/wechseln zu lassen.
2.6.
Bei Rückgabe wird
ein Rückgabe-Protokoll gefertigt und von beiden Parteien unterzeichnet. Darin
werden der Zeitpunkt der Rückgabe und der Zustand der Mietsachen festgehalten
und insbesondere die bei Rückgabe feststellbaren Schäden zu Nachweiszwecken
dokumentiert. Die Beweislast für die Unrichtigkeit des Rückgabe-Protokolls
trägt der Mieter.
2.7.
Der Vermieter
haftet grundsätzlich für Schäden an den Mietgegenständen, die bekannt oder
nicht bekannt sind, und nachweislich ursächlich einen etwaigen Schaden
verursachen. Die Grundlage für einen Haftungsanspruch regeln die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen der Betriebshaftplflichtversicherung des Vermieters.
Für Schäden an den Mietgegenständen, die auf nicht der Witterung angepasster
Fahrweise des Mieters schließen lassen, haftet der Vermieter ausdrücklich
nicht.. Ebenso haftet der Mieter für Schäden durch höhere Gewalt, Unfällen und
Vandalismus. Auch für Instandsetzungs- / Reparaturarbeiten an den
Mietgegenständen haftet der Mieter, wenn die Ursache bzw. Beschädigung erst
nach Übernahme der Mietgegenstände passiert. Die entstehenden Kosten hierfür
trägt ebenfalls der Mieter. Ist ein Mietgegenstand nicht mehr instandzusetzen,
trägt der Mieter die vollen Kosten für den Ersatz. Für etwaige
Instandsetzungsarbeiten bzw. bei Ersatzkauf während der Mietzeit, ist ein
Reifenfachhandelsbetrieb aufzusuchen. Der Haftungsausschluss seitens Reifen u.
Räder GmbH & Co. KG bezieht sich auch auf mögliche Schadenersatzansprüche
des Mieters, die nicht durch die Betriebshaftpflichtversicherung des Vermieters
versichert sind.. Nicht ausgeschlossen wird die Herstellergarantie, die
gesetzlich bzw. in AGBs der Reifenindustrie / Felgenhersteller geregelt ist.
2.8.
Gibt der Mieter
die Mietsachen nicht in vertragsmäßigem Zustand zurück (z.B. ungesäubert, mit
Streusalz oder mit groben Schmutz behaftet oder beschädigt), hat der Mieter die
Reinigungs- und/oder Reparaturkosten zu tragen.
2.9.
Der Mieter ist
nicht berechtigt, selbst oder durch einen Nicht-Fach-Betrieb Reparaturen an den
Mietsachen durchführen zu lassen.
3. Zahlungsbedingungen:
3.1.
Die vereinbarte
Miete zzgl. Nebenkosten ist spätestens
am Tag der Übergabe im Voraus zu zahlen.
4. Besondere
Bedingungen:
4.1.
Ist ein erhöhter
Verschleiß an den Mietgegenständen durch eine verstellte Achsgeometrie am
Fahrzeug des Mieters zu vermuten, kann Reifen u. Räder eine Elektronische
Achsvermessung auf Kosten des Mieters anordnen, die unmittelbar nach der
Übergabe der Mietgegenstände durchgeführt werden muss. Diese ist entweder bei
Reifen u. Räder zu dem vereinbarten Sonderpreis lt. Mietvertrag, oder in einer anderen geeigneten Fachwerkstatt durchzuführen und mit
einem Protokoll (Messblatt) zu dokumentieren. Bei Nichtdurchführung der
angeordneten Achsvermessung hat der Mieter einen Schadenersatz in Höhe von
100,-- EURO an den Vermieter zu zahlen. Entscheidend für die Anordnung der
Achsvermessung ist das Abriebsbild der vor Mietbeginn montierten Reifen am
Fahrzeug des Mieters.
5. Gerichtsstand
/ geltendes Recht:
5.1.
Bei allen sich
aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage beim Amtsgericht Langenfeld zu erheben.
5.2.
Auf diesem
Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung.
© Reifen u. Räder 10/2007